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Fühlen Sie sich am Arbeitsplatz diskriminiert? Hier finden Sie Hilfe!

Die Gleichbehandlungskommission ist eine Einrichtung des Bundes, die aufgrund von Diskriminierungen im Zusammenhang mit einem Dienstverhältnis prüft, ob das Gleichbehandlungsgesetz verletzt wurde.

Die Gleichbehandlungskommission

Die Gleichbehandlungskommission besteht aus Expertinnen und Experten und überprüft Diskriminierungen nach dem Gleichbehandlungsgesetz. Sie besteht aus drei Senaten mit unterschiedlichen Zuständigkeiten:

  • Diskriminierungen aufgrund des Geschlechtes in der Arbeitswelt und Mehrfachdiskriminierung (Senat I)
  • Diskriminierungen aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit, des Alters, der sexuellen Orientierung, der Religion oder Weltanschauung in der Arbeitswelt (Senat II)
  • Diskriminierungen in den sonstigen Bereichen aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit und des Geschlechtes (Senat III)

Was bedeutet das für mich? Wer kann sich an die Gleichbehandlungskommission wenden?

Diskriminierungen am Arbeitsplatz wegen Ihrem Geschlecht, Ihrer ethnischen Zugehörigkeit (Herkunft), Ihrem Alter, Ihrer Religion oder Ihrer sexuellen Orientierung sind verboten. Wenn Sie sich im Zusammenhang mit Ihrem Arbeitsverhältnis diskriminiert, belästigt oder sexuell belästigt fühlen, können Sie einen Antrag an die Gleichbehandlungskommission stellen.

Ebenso ist es verboten, wenn Sie wegen Ihrem Geschlecht oder Ihrer ethnischen Zugehörigkeit (rassistische Diskriminierung) in sonstigen Bereichen, also außerhalb der Arbeitswelt, diskriminiert, belästigt oder sexuell belästigt werden.

Zum Beispiel bei der Wohnungssuche, im Handel, beim Eintritt in ein Lokal, beim Konzertbesuch, bei Beautybehandlungen, bei Beratungseinrichtungen, bei der Bildung und beim Sozialschutz (Gesundheitsdienste).

Was bringt mir ein Verfahren vor der Gleichbehandlungskommission?

In einem nicht öffentlichen und kostenlosen Verfahren prüft die Gleichbehandlungskommission ob eine Diskriminierung nach dem Gleichbehandlungsgesetz vorliegt und erstellt ein rechtlich unverbindliches Prüfungsergebnis. Die Gleichbehandlungskommission kann keinen Schadenersatz zusprechen, jedoch im Falle einer festgestellten Diskriminierung Empfehlungen aussprechen. Das Verfahren kann Ihnen dabei helfen, sich ohne Gerichtsverfahren zu einigen und das Prüfungsergebnis kann als Beweismittel vor Gericht dienen. Ihr Antrag bewirkt, dass Ihre Ansprüche nach dem Gleichbehandlungsgesetz nicht gerichtlich verjähren können.

Wie kann ich mich an die Gleichbehandlungskommission wenden? Welche Unterlagen brauche ich?

Senden Sie Ihren schriftlichen Antrag an gleichbehandlung@bka.gv.at oder per Post an das Bundeskanzleramt, Abteilung III/3, Minoritenplatz 3, 1010 Wien.

Schildern Sie in Ihrem Antrag den genauen Sachverhalt. Teilen Sie mit, wie, durch wen, wann und wo sie diskriminiert, belästigt oder sexuell belästigt worden sind. Wenn es Zeuginnen und Zeugen für die Diskriminierung gibt, gebe Sie diese bekannt.

Musteranträge an die Senate finden Sie unter:

Wenn Sie zuvor Rat brauchen wenden Sie sich kostenlos und vertraulich an die Gleichbehandlungsanwaltschaft. Die Gleichbehandlungsanwaltschaft berät sie in Fällen von Diskriminierung und kann Sie in einem Verfahren bei der Gleichbehandlungskommission beraten, unterstützen und begleiten.

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